§ 1 Name und Sitz des Vereines
(1) Der Verein führt den Namen "Österreichische Gesellschaft für Psychotherapeutische und Psychosomatische Medizin".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Salzburg. Der unpolitische, gemeinnützige Verein erstreckt seine Tätigkeit auf das österreichische Bundesgebiet.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck und Art der Erreichung dieses Zweckes
(1) Förderung der psychosomatischen und psychotherapeutischen Medizin in allen Bereichen des fachlichen und gesellschaftlichen Lebens.
(2) Erarbeitung von wissenschaftlichen Grundlagen durch Forschung, Evaluation und Qualitätssicherung im Bereich der psychotherapeutischen und psychosomatischen Medizin
(3) Aus-, Weiter- und Fortbildung von Ärzten in psychotherapeutischer und psychosomatischer Medizin
Der beabsichtigte Zweck soll durch folgende
Tätigkeiten verwirklicht werden:
(4) Planung und Durchführung von Aus-, Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen auf dem Gebiet der psychosozialen, psychosomatischen und psychotherapeutischen Medizin, eigene wissenschaftliche Studien und deren Veröffentlichung sowie
(5) Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Institutionen, insbesondere mit Forschungseinrichtungen der Universitäten
(6) Vertretung der Interessen der Mitglieder insbesondere in den Ärztekammern, gegenüber den Trägern der sozialen Absicherung, der Öffentlichkeit und den Medien.
(7) Weiterentwicklung der Psychosomatischen und Psychotherapeutischen Medizin.
(8) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
§ 3 Zweigverein
(1) Die Errichtung eines Zweigvereines ist von der Zustimmung des Vorstandes des Vereines abhängig.
(2) Der Zweigverein führt den Namen "Sektion" in Verbindung mit der jeweiligen Spezialaufgabe.
(3) Die in § 2 angeführten Tätigkeiten können auch im Rahmen von Zweigvereinen erbracht werden.
§ 4 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes :
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
werden aufgebracht durch:
a) einen jährlichen Mitgliedsbeitrag.
b) Spenden und sonstige Zuwendungen, soweit sie mit dem Vereinszweck vereinbar sind.
c) Erträgnisse aus Veranstaltungen.
§ 5 Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in:
a) ordentliche Mitglieder sind die Ärzte, die Inhaber der ÖÄK-Diplome Psychosomatische Medizin oder Psychotherapeutische Medizin sind.
b) außerordentliche Mitglieder, können werden: die von der Österreichischen Ärztekammer anerkannten Lehrtherapeuten, die keine Ärzte sind oder Ärzte, die Inhaber des ÖÄK-Diploms Psychosoziale Medizin sind. Die außerordentliche Mitgliedschaft wird auf Antrag durch den Vorstand des Vereines zuerkannt.
c) korrespondierende Mitglieder, das sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, soweit sie die Zwecke des Vereines aktiv unterstützen.
d) Ehrenmitglieder/Ehrenpräsidenten sind Personen, die hiezu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung des Vereines, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod.
(2) Der freiwillige Austritt kann jederzeit, durch schriftliche Erklärung an den Vorstand, erfolgen.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliederpflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist jedoch die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. Bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtes ruhen die Mitgliederrechte.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu, wobei jedem Mitglied eine Stimme zukommt. Die Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit des Vereines und über die finanzielle Gebarung informiert zu werden.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereines leiden könnten. Sie haben die Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, den Vorsitzenden der Beiräte, dem Referenten des ÖÄK-PPP-Referates und noch bis zu drei Vorstandsmitglieder.
(2) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(3) Der Vorstand wird vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten mindestens einmal im Halbjahr einberufen. Die Einberufung hat unter Anschluss der Tagesordnung spätestens 14 Tage zuvor schriftlich zu erfolgen.
(4) Den Vorsitz führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Ist der Vorstand zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Vorstandssitzung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung und mit Beschlussfähigkeit des Vorstandes statt.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse über die Aufnahme von korrespondierenden Mitgliedern bedürfen der 2/3-Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
(7) Auf Verlangen auch nur eines Vorstandsmitgliedes ist die Abstimmung geheim durchzuführen.
(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
(9) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes wird erst mit der Wahl des neuen Vorstandes wirksam.
§ 9 Beiräte
(1) Zur Verwirklichung des Vereinszweckes werden zwei Beiräte als beratende Organe eingerichtet.
a) Der Beirat für Wissenschaft und Forschung ist befasst mit Fragen der Theorien der psychotherapeutischen Medizin, der Psychosomatik sowie der Bearbeitung der Gebiete Ethik, medizinische Philosophie, Forschung, Evaluation, Qualitätssicherung, medizinisches Hochschulstudium, wissenschaftliche Kontaktpflege im In- und Ausland, etc.
b) Der Beirat für Aus-, Fort- und Weiterbildung hat den Transfer der Lehrinhalte durch didaktisch-methodisch entsprechende Aufbereitung, insbesondere auch die Ausbildung der Lehrtherapeuten, sowie die Planung und Durchführung von Veranstaltungen zur Aufgabe.
c) Beirat für die berufliche Interessensvertretung in allen Bereichen des ärztlichen und öffentlichen Lebens. Dieser Beirat setzt sich aus den Vorsitzenden der Sektionen, mindestens einem FA für Psychiatrie und einem Vertreter des Diploms Psychosomatische Medizin zusammen.
(2) Die Mitgliederversammlung nominiert maximal 10 Personen für jeden Beirat. Diese wählen in der konstituierenden Sitzung der Beiräte aus ihrer Mitte den Vorsitzenden (= Vorsitzender des Beirates für ...) und seinen Stellvertreter mit einfacher Mehrheit. Eine Wiederbestellung ist möglich.
(3) Die Tätigkeit der Beiräte ist vorweg in einem Arbeitsprogramm festzuschreiben und dem Vorstand des Vereines zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Die Beiräte treten nach Bedarf zusammen.
§ 10 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Erstellung des Jahresvoranschlages, Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen,
Verwaltung des Vereinsvermögens,
Aufnahme und Ausschluss von außerordentlichen und korrespondierenden Vereinsmitgliedern,
Erteilung der Genehmigung der von den Beiräten vorgelegten Arbeitsprogramme,
Wahl des Kassiers und des Schriftführers aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder.
§ 11 besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Der Präsident, im Falle der Verhinderung der Vizepräsident, vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Mitteilungen, Äußerungen, Erklärungen, Eingaben etc. werden vom Präsidenten (Vizepräsidenten) unterfertigt. Ihm obliegt die Einberufung und Leitung der Sitzung der Mitgliederversammlung und des Vorstandes. Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Entzieht die Mitgliederversammlung dem Präsidenten das Vertrauen, hat der Vizepräsident die Geschäfte weiterzuführen. Dieser ist verpflichtet binnen 2 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Präsidenten einzuberufen. die Mitgliederversammlung muß binnen 2 Wochen abgehalten werden. Wird auch dem Vizepräsidenten das Vertrauen entzogen, tritt an die Stelle des Vizepräsidenten das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied.
Zu Verfügungen vermögensrechtlicher Art ist die Unterschrift des Präsidenten und des Kassiers - in dessen Verhinderungsfall eines weiteren Vorstandsmitgliedes - erforderlich. Weiters ist der Kassier für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle des Vorstandes und der Mitgliederversammlung
§ 12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und ist ein Monat vor dem geplanten Termin durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder einzuberufen; Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten.
Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung - können nur zu den in der Einladung angegebenen Tagesordnungspunkten gefasst werden.
Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach § 7 der Satzung. Die Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Vollmacht ist bei der Mitgliederversammlung nachzuweisen.
Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Mitgliederversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse über die Änderung der Satzung, über die Vereinsauflösung und über Aufnahme von Ehrenmitgliedern bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Vizepräsident. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen und müssen einberufen werden, wenn dies durch ein Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich, unter Angabe der Gründe, beantragt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig und fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann nur über jene Gegenstände verhandeln, die gleichzeitig mit der Einladung der Mitglieder bekanntgegeben werden.
§ 13 Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten,
Nominierung der Mitglieder der Beiräte
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
Beschlussfassung über den Jahresvorschlag,
Bestellung der Rechnungsprüfer,
Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft,
Aufnahme von Ehrenmitgliedern,
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines,
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 14 Rechnungsprüfer
Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
§ 15 Schiedsgericht
In allen aus den Vereinsverhältnissen entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, indem jeder Streitteil innerhalb von 2 Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes, ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16 Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit der in § 12 Abs. 5 der Satzung festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Der letzte Vereinsvorstand muss die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzeigen und in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung veröffentlichen.
Das im Falle der freiwilligen Auflösung oder bei Wegfall des Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist vom abtretenden Vereinsvorstand an die Österreichische Ärztekammer für gemeinnützige Zwecke zu übergeben.